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Juristische Methodenlehre
Zur gesetzeskonformen Rechtsanwendung
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Veröffentlicht 2022, von Ferdinand Kerschner bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2188-4
Auflage: 1. Auflage
198 Seiten
18.5 cm x 12.6 cm
Das Werk ist sowohl Studienbuch, Handbuch für die juristische Praxis als auch rechtswissenschaftliche methodologische Streitschrift. Ferdinand Kerschner ist ein Vertreter einer normativen Interessens- bzw Wertungsjurisprudenz, die eine stärkere, nämlich rechtskonforme Bindung des Rechtsanwenders an das Gesetz fordert.
Anhand eines praktischen Beispiels sind verschiedene Methodenströmungen ...
Anhand eines praktischen Beispiels sind verschiedene Methodenströmungen ...
Beschreibung
Das Werk ist sowohl Studienbuch, Handbuch für die juristische Praxis als auch rechtswissenschaftliche methodologische Streitschrift. Ferdinand Kerschner ist ein Vertreter einer normativen Interessens- bzw Wertungsjurisprudenz, die eine stärkere, nämlich rechtskonforme Bindung des Rechtsanwenders an das Gesetz fordert.
Anhand eines praktischen Beispiels sind verschiedene Methodenströmungen und deren Auswirkungen auf die Ergebnisse klargelegt. Methoden eines beweglichen Systems werden nur bei Generalklauseln und unbestimmten Begriffen, nicht aber bei festen Tatbeständen anerkannt.
Nach der vom Autor vertretenen „objektiv-historischen Auslegung“ hat der feststellbare Wille des Gesetzgebers (§ 6 ABGB: „Absicht des Gesetzgebers“) Vorrang vor anderen Auslegungsmethoden. Schließlich wird nach dem insofern klaren gesetzlichen Auftrag des § 7 ABGB der derzeit praktizierten Analogiehypertrophie der Kampf angesagt. Alles wird mit Beispielen aus der Praxis belegt.
Das Werk ist sowohl Studienbuch, Handbuch für die juristische Praxis als auch rechtswissenschaftliche methodologische Streitschrift. Ferdinand Kerschner ist ein Vertreter einer normativen Interessens- bzw Wertungsjurisprudenz, die eine stärkere, nämlich rechtskonforme Bindung des Rechtsanwenders an das Gesetz fordert.
Anhand eines praktischen Beispiels sind verschiedene Methodenströmungen und deren Auswirkungen auf die Ergebnisse klargelegt. Methoden eines beweglichen Systems werden nur bei Generalklauseln und unbestimmten Begriffen, nicht aber bei festen Tatbeständen anerkannt.
Nach der vom Autor vertretenen „objektiv-historischen Auslegung“ hat der feststellbare Wille des Gesetzgebers (§ 6 ABGB: „Absicht des Gesetzgebers“) Vorrang vor anderen Auslegungsmethoden. Schließlich wird nach dem insofern klaren gesetzlichen Auftrag des § 7 ABGB der derzeit praktizierten Analogiehypertrophie der Kampf angesagt. Alles wird mit Beispielen aus der Praxis belegt.