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Der Anschlag in Prag vom 21. Dezember 2023: Eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Waffenrecht in Österreich
Der folgende Artikel beleuchtet den Erwerb und das Mitführen von Schusswaffen im Hinblick auf die aktuelle österreichische Rechtslage und im Folgenden wird von den Autoren unter einem die Frage aufgegriffen, ob der Gesetzgeber jene Waffentypen, welche im Anschlag von Prag verwendet wurden, ausreichenden Schutz- und Kontrollbestimmungen unterworfen hat.
1. Der Anschlag von Prag
Medienberichten zufolge wurden alle Waffen im Sinne der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften erworben und dies führte in der Tschechischen Republik zu einer Diskussion über eine mögliche Verschärfung der geltenden Rechtslage im Hinblick auf den Erwerb und das Mitführen von Schusswaffen.
2. Rechtsgrundlagen des österreichischen Waffenrechts
Waffen im Sinne des § 1 WaffG 1996 sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Schusswaffen sind hingegen Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.
3. Grundsätzliche Waffenbesitzverbote nach dem WaffG 1996
Darüber hinaus darf eine Waffe nicht besessen werden, wenn ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG 1996 ausgesprochen wurde. Dieses ist zu auszusprechen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Bestimmte Tatsachen liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB, daher bei terroristischen Straftaten, vor. Bei Gefahr in Verzug kann ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen werden.
Für die weitere Einordnung der Voraussetzungen für das Besitzen und Mitführen von Waffen unterteilt der Gesetzgeber diese in drei Kategorien (A, B und C). Durch die Novelle BGBl 97/2018 wurde die bis dahin geltende Kategorie D gestrichen.
4. Die einzelnen Waffenkategorien und die Einordnung der Prag verwendeten Schusswaffen
Waffen der Kategorie B (§ 19ff WaffG 1996) sind Faustfeuerwaffen, Repetierflingen und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Oben wurde bereits angeführt, dass der mutmaßliche Attentäter von Prag auch ein halbautomatisches Gewehr des Typs AR-15 bei sich trug und dieses verwendete. Ein solches Gewehr würde in Österreich unter die Kategorie B subsumiert werden.
Der Erwerb und gegebenenfalls das Führen von Waffen dieser Kategorie ist nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung gemäß § 21 WaffG 1996 zulässig. Darunter ist eine Waffenbesitzkarte (zum Erwerben und Besitzen) bzw. ein Waffenpass (zusätzlich zum Führen) zu verstehen.
Voraussetzung für eine Waffenbesitzkarte ist ein Mindestalter von 21 Jahren, die Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung für den Besitz einer Waffe der Kategorie B (etwa für Zwecke der Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen sowie eingefriedeten Liegenschaften), ein einschlägiges psychologisches Gutachten sowie eine Schulungsbestätigung eines Waffenhändlers/einer Waffenhändlerin.
Ein Waffenpass unterscheidet sich von einer Waffenbesitzkarte dadurch, dass zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen der/die Antragsteller:in glaubhaft machen muss, dass er/sie auch außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen sowie eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, welche das Führen einer Waffe der Kategorie B erfordert. Zusätzlich muss der Erwerb von Waffen der Kategorie B durch einen Fachhandel behördlich gemeldet werden. Die behördliche Meldung hat auch bei einem Erwerb von einer Privatperson zu erfolgen.
Schusswaffen, welche nicht unter die Kategorie A oder B fallen (etwa Schusswaffen mit gezogenem Lauf, Repetierbüchsten etc.) unterliegen der Kategorie C. Der Erwerb Waffen dieser Kategorie steht jeder Person ab einem Alter von 18 Jahren frei. Lediglich eine Wartefrist von 3 Tagen zwischen Erwerb und Übernahme der Waffe muss berücksichtigt werden, wobei diese bei Jagdkartenbesitzern, Waffenbesitzkarten-Inhaber:innen und Waffenpass-Inhaber:innen entfällt. Beim Erwerb (unabhängig, ob zwischen Privatpersonen oder vom Fachhandel) muss jedoch binnen sechs Wochen über eine Fachhandlung eine Registrierung durchgeführt werden. Das Führen von Waffen dieser Kategorie ist jedoch ebenfalls an das Vorhandensein einer Jagdkarte oder eines Waffenpasses gebunden.
5. Exkurs: Meldepflicht der Gewerbetreibenden
6. Zusammenfassende Einschätzung
Eine vom mutmaßlichen Täter von Prag verwendete Waffe, das Maschinengewehr vom Typ Skorpion, könnte in Österreich von Privatpersonen nur unter ganz engen Auflagen legal besessen werden, da es sich um Kriegsmaterial handelt. Die zweite vom mutmaßlichen Täter verwendete Schusswaffe des Typs AK-15 würde in Österreich unter die Kategorie B fallen und wäre daher an den Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses gebunden.
In Österreich wäre daher der Besitz und darüber hinaus das Führen der augenscheinlich in Prag verwendeten Schusswaffen kaum bzw. nur unter strengen behördlichen Auflagen und Voraussetzungen denkbar, weshalb zumindest ein unbemerkter Besitz nur schwer möglich wäre.
Das Waffenrecht unterliegt darüber hinaus regelmäßigen Anpassungen und Änderungen, da die Fülle an unterschiedlichen Waffengattungen und Waffentypen den Gesetzgeber immer wieder herausfordern.
Ob das derzeit geltende Waffenrecht ausreichend ist, um Anschläge, wie jenen in Prag, zu verhindern, kann seitens der Autoren jedoch nicht abschließend beurteilt werden. Hierbei wird auch auf den Anschlag in Wien vom 02. November 2020 mit vier Todesopfern und zahlreichen Verletzten verwiesen. Anlässlich dieses Attentats wurden vom Täter illegal erworbene Schusswaffen verwendet und ist daher mehr als fraglich, ob eine entsprechende Verschärfung des Waffenrechts den Erwerb von Waffen und einen dadurch begangenen Angriff zuverlässig verhindern könnte.
6. Februar 2024
Dr. Katharina Armbruster
arbeitete und promovierte am Institut für Strafrecht und Kriminologie in Wien. Sie ist Juristin in einem internationalen Konzern sowie Vortragende mit Schwerpunkt Arbeits- und Strafrecht, Lektorin an der FH Campus Wien und Leiterin des Instituts „Jus-Support“. Sie publizierte u.a. die Lehrbehelfe „Starthilfe Strafrecht“ und „Starthilfe Strafprozess“ sowie zahlreiche Fachartikel.
Mag. Marek Sitner
studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien, absolvierte sein Gerichtsjahr unter anderem bei der Staatsanwaltschaft, ist Gründer von „Jus-Starthilfe“, Autor, Kolumnist sowie Vortragender. Darüber hinaus arbeitete er mehr als zehn Jahre lang in renommierten Wiener Anwaltskanzleien und begleitete zahlreiche Mandantinnen und Mandanten in, teilweise medial begleiteten, Gerichtsprozessen in ganz Österreich.
Foto: Privat
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