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Zankl.update im Jänner 2023
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Lebensgemeinschaft oder Freundschaft?
- Anrechnung von Schenkungen im Verlassenschaftsverfahren
- Verschuldensteilung bei nächtlichem Unfall auf Bundesstraße
- COVID-19 und Pachtzinsminderung auf der Schutzhütte
Lebensgemeinschaft oder Freundschaft?
Das Erstgericht verweigerte der Erstantragstellerin das Erbe, das Berufungsgericht sprach es ihr wieder zu. Der OGH urteilte, dass es auf das Ende der Lebensgemeinschaft ankomme. Diese sei 2012 beendet worden, da ab diesem Zeitpunkt keines der drei relevanten Elemente mehr vorlag. Die Erstantragstellerin hat den Verstorbenen nach seiner Operation verlassen und sich an seiner Pflege nicht mehr beteiligt. Sie hat ihn - abgesehen von einem Besuch zum Geburtstag - während der darauffolgenden 7 Jahre bis zu seinem Tod nicht mehr gesehen. Auch wenn es ihr faktisch nicht möglich war, ihn alleine zu versorgen, musste sie ihn nicht unmittelbar nach seiner Operation verlassen. Auch (zunächst) häufige Telefonate und ein Besuch nach 6 Jahren sind keine Kriterien für eine Lebensgemeinschaft. Deren gesonderte Berücksichtigung würde die Grenze zu einer Freundschaft völlig verschwimmen lassen. Das Testament gilt folglich als aufgehoben (2 Ob 97/22m).
Anrechnung von Schenkungen im Verlassenschaftsverfahren
Der Oberste Gerichtshof sprach aus: Nach § 753 ABGB muss sich ein Kind bei der gesetzlichen Erbfolge auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden anrechnen lassen. Im Vergleich zur alten Rechtslage (§§ 790 ff ABGB aF) kam es durch das ErbRÄG 2015 zu einer Ausweitung der Anrechnung bei der gesetzlichen Erbfolge von Kindern. Nach alter Rechtslage waren nämlich nur Vorempfänge und Vorschüsse anrechenbar. Diese Ausweitung der Anrechnung auf alle Schenkungen durch das ErbRÄG 2015 ändert aber nichts daran, dass die Anrechnung die Erbquoten nicht verschiebt oder verändert, sondern nur einen Wertausgleich herbeiführen soll, also die Werte verändert, die die Erben aus dem Nachlass erhalten. Da die Anrechnung nach § 753 ABGB die Erbquoten nicht verändert, spielt sie letztlich nur bei der Erbteilung eine Rolle, wenn es darum geht, welcher Erbe wie viel aus der Verlassenschaft erhalten soll. Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB, die sich auf das Erbrecht bezieht. Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft wird nach ständiger Rechtsprechung durch die Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann, aber erst mit dieser dinglich wirksam wird. Sie erfolgt entweder durch Erbteilungsübereinkommen, oder – mangels Einigung – durch Erbteilungsklage. Über die Berechtigung der von einem Kind nach § 753 ABGB verlangten Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil ist nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen. Über die aus diesen Differenzen resultierende Uneinigkeit über die Erbteilung ist vielmehr im streitigen Rechtsweg zu entscheiden. Die Anträge der Tochter wurden daher abgewiesen (2 Ob 100/22b).
Verschuldensteilung bei nächtlichem Unfall auf Bundesstraße
COVID-19 und Pachtzinsminderung auf der Schutzhütte
Das bloße Belassen des Inventars in den Räumen ist keine „Nutzung“ des Bestandobjekts zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck. Anderes kann für eingelagerte Lebensmittel nicht gelten, die zur Zubereitung und Verköstigung künftiger Gäste des Betriebs bestimmt waren, aber wegen der Betretungsverbote nicht in diesem Sinn verwendet werden konnten. Daraus konnte die Beklagte ebenso wenig einen dem Geschäftszweck zuzuordnenden Gebrauchsnutzen ziehen wie aus der bloßen Erhaltung und Verwaltung des Pachtobjekts (1 Ob 178/22s).
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
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